Sex – der erste Schritt zur Apokalypse. Jedenfalls, wenn man christlichen Vordenkern wie Hieronymus glauben darf. Das keusche Mittelalter ist mehr Mythos als Wahrheit, auch wenn die Kirche eine Menge tat, um die „Geiselhaft der Genitalien“ zu bekämpfen. (Siehe auch den letzten Artikel zur christlichen Sexualmoral.)
Nur, die Praxis sah anders aus. Die wenigsten Leute waren Mönche und Nonnen, und es gab Städte, deren Einwohnerschaft zu mehr als 10 Prozent aus Prostituierten bestand. Auch hat sich die Bevölkerung nach Krieg und Pest recht erfolgreich erholt – da muss also eine Menge passiert sein in den Schlafzimmern. Ganz gleich, was die Kirche predigte.
Die einzige vorgesehene Form für Sex war die Ehe – und über die will ich heute sprechen. Von Vergewaltigung bis zur ehelichen Pflicht ist es dabei thematisch kein großer Sprung. Das nächste Mal geht es dann weiter mit Prostitution und anderen sexuellen Abweichlern!
Die Ehe im Mittelalter
Ohne Ehe kein Sex. Oder ohne Sex keine Ehe? Man mag’s kaum glauben, aber der Sex ist in der katholischen Glaubenslehre des westeuropäischen Mittelalters nicht optional! Das Konzept von Sex als ehelicher Pflicht ist im Zuge der Emanzipation der Frau im ausgehenden 20. Jahrhundert bei uns abgeschafft worden.
Was die ehelichen Pflichten sind, das regelt in Deutschland das BGB. In Paragraf 1353 (wir haben eine Menge Paragrafen…) findet man folgende, sehr kurze Regeln:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1353 – Eheliche Lebensgemeinschaft:
Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Knapp zusammengefasst, kleben aktuell folgende Erwartungen an der Ehe: Eheleute, egal welchen Geschlechts, sollen zusammenleben. Sie sollten ein Leben lang verheiratet bleiben und sie sollen eine Gemeinschaft bilden, in der sie füreinander einstehen.
Die „christliche“ Ehe
Dass die Ehe „christlich“ ist, das war auch im Mittelalter nicht immer so. Im Frühmittelalter waren die althergebrachten Ehevorstellungen noch stark. Immer wieder gab es Zweit- und Nebenfrauen, etwas, was die katholische Kirche ganz anders sah. Fragen des Eherechts drehten sich vor allem darum, ob die Eheleute frei oder unfrei waren oder von welchem Volk sie nun waren. Nicht einmal der Konsens der Ehepartner zur Ehe war immer wichtig – im Übrigen eine der großen Errungenschaften der christlichen Ehe, die gerade für die Abschaffung der Raub- oder Zwangsehe wichtig war. Die Christianisierung Europas dauerte noch bis ins 13. Jh. An, und erst ab ca. dem Jahr 1000 kann man davon sprechen, dass die Kirche mehr oder minder die Ehe definierte und kontrollierte. Einer formale Zeremonie mit einem Priester war sogar erst ab 1563 nötig, um eine Ehe zu begründen. Aber, das hier ist ja kein dröger Artikel über Eherecht! Sprechen wir also über die schlüpfrigen Dinge: Sex. Freiwilligen und unfreiwilligen Sex – und den Mangel daran.
Vergewaltigung
Ein Kernprinzip des „germanischen“ Rechts war das Wergeld oder „Blutgeld“. Die meisten Streitigkeiten vor Gericht wurden durch Strafzahlungen beigelegt. Körperstrafen waren im Allgemeinen den Unfreien vorbehalten. Ganz wichtig war dabei darum der Status des Betroffenen. Die Tat stand nicht „für sich“, so wie das heute der Fall ist. Stattdessen mussten andere Fragen geklärt werden: Wer hat hier wem etwas angetan? Ist die Person von gutem Ruf? Ist die Familie des Opfers in der Lage, sozialen Druck aufzubauen? Kann der Schaden behoben werden oder ist er endgültig?
Vergewaltigung – ein Fehltritt
So ähnlich war das auch bei der Vergewaltigung. Die antike Sicht der Dinge, egal ob römisch oder „germanisch“, orientierte sich nicht an der Frau. Eine Vergewaltigung war kein Vergehen an der Frau, sondern ein Vergehen an ihren männlichen Beschützern, denen eine potenzielle Eheschließung mit Brautgeld verwehrt wurde. Vergewaltigung war quasi ein Vergehen gegen Besitz – wie Diebstahl.
Kaiser Justinian änderte das im 6. Jh. und machte den Akt an sich zum Verbrechen. Zwar hielten diese Flickenteppiche aus Gesetzesänderungen nicht durch, aber immerhin setzte sich nach und nach das Konzept durch, dass Frauen kein Eigentum mehr waren – und ihre Sexualität auch nicht.
Kirchenrecht vs. weltliches Recht
Gerade im Frühmittelalter existierten Kirchenrecht und weltliches Recht noch stark nebeneinander. Erst im Hoch- und Spätmittelalter teilten sich die Zuständigkeiten langsam auf, wobei der Staat ab dem 13. Jh. immer stärker versuchte, soziale Strafen, wie beispielsweise den Pranger, ebenso wie Kriminalstrafen unter seiner Obhut zu vereinen. Bis dahin war Recht oftmals ein Wirrwar von Zuständigkeiten, wo mal dieser, mal jener Herr und dieses oder jenes Gericht zuständig war, je nachdem, worum es ging.
Die Sicht der Kirche: Sex ist schlecht
Die Kirche sah Vergewaltigung lange Zeit vor allem als Sex. Im Frühmittelalter interessierten sich die Bußbücher nicht so sehr dafür, wie der Sex zustande kam, und mehr dafür, dass er stattgefunden hatte. Die Kirchendoktrin hatte einen Blick darauf, ob durch die Vergewaltigung eine Ehe erzwungen werden sollte, aber nicht, dass der Frau Gewalt angetan wurde. Burschen ging es auch nicht anders: Ein Bengel von 10 Jahren oder mehr, der zum Sex genötigt wurde, musste trotz allem eine Woche fasten. 20 Tage, wenn er zugestimmt hatte.
Die spätere Kirchendoktrin war hier, wie in vielen Bereichen, strikter: Vergewaltigung (raptus) war nun ein Vergehen, auf das die Exkommunikation folgte. Außer der Vergewaltiger konnte sein Opfer überzeugen, ihn zu heiraten.
Die Sicht der weltlichen Gerichte: Familienehre
Auf der anderen Seite standen die weltlichen Konzepte von Ehe: Familienbande, Vereinigung von Familien, Brautgeld, Nachwuchs, Erbe. In Irland beispielsweise wiesen frühmittelalterliche Rechtssprüche (freien) Frauen die halbe Ehre ihres Mannes zu und entsprechend die halben Kosten für den Täter. Wie oben schon erwähnt, ging es hier vor allem um Wiedergutmachung für die Familie. Sobald Zwang – Vergewaltigung – ins Spiel kam, schossen die Preise für unerlaubten Sex nach oben. Nur, Körperstrafen blieben aus. Das änderte sich später.
Im Hochmittelalter: Todesstrafe, manchmal, vielleicht
Theoretisch zumindest, wenn man dem Sachsenspiegel glauben darf. Viele Gerichte zögerten jedoch nicht, den Akt kleinzureden. Ein Mann, der eigentlich doch nur die Frau heiraten wollte und ein bisschen über die Stränge schlug. Eine Frau, die vielleicht ein bisschen zu freizügig war und ihn verführt hat („Rock zu kurz“ – um mal die Moderne ins Spiel zu bringen). Vielleicht wollte sie es ja auch und hat doch zugestimmt? Meist kamen die Vergewaltiger passabel davon.
Selbst wenn der Zwang unumstößlich festgestellt wurde, lag der Verdacht trotzdem im Raum, dass das Opfer doch irgendwie eine Mitschuld haben musste. Im Zweifel, weil sie sie sich nicht ausreichend gewehrt hatte, nicht ausreichend laut schrie oder einfach zu lange gezögert hatte, um öffentlich Anklage zu erheben. Hin und wieder wurde das auch „getestet“. Ein Gericht in Frankreich verurteilte einen Mann zu einer Geldstrafe und schickte ihn dann los, der Frau das Geld wieder abzunehmen. Sie wehrte sich jedoch erfolgreich, und der Mann kehrte mit leeren Händen zurück zum Gericht. Der Richter ließ die Frau vorführen und erklärte, wenn sie sich so heftig gewehrt hätte, dann wäre es auch nicht zur Vergewaltigung gekommen – und sprach ihr das Geld wieder ab.
Sex als Teil der Ehe
Und damit sind wir wieder zurück beim Sex in der Ehe! Das frühe Christentum tat noch sein Bestes, um den Sex auch in der Ehe irgendwie einzudämmen. Die Ehe war im Früh- wie im Spätmittelalter da, um den Sexdrive einzuhegen, der unkontrollierbar erschien und ein steter Quell für Sünde und Unreinheit war. Nur, was konnte man tun, wenn die Frau oder der Mann nicht wollten?
Die Vergewaltigung war rechtlich schon einmal ausgeschlossen – Sex in der Ehe war per se keine. (Das BGB sieht das heute übrigens anders.) Darüber, wie oft Ehemänner ihre Frauen physisch zum Sex zwangen, gibt es deshalb keine empirisch belastbaren Quellen. Worüber wir allerdings etwas sagen können, ist der langwierige Weg: das Kirchengericht.
Die gerichtliche Anordnung zum Beischlaf!
Da die Eheleute einander Sex schuldeten, konnte jederzeit ein Kirchengericht angerufen werden. Ein Rechtsspruch zum Sex war auch nicht komplexer als die Anordnung, ausstehende Schulden zu bezahlen. Die eheliche Pflicht zum Beischlaf ging sogar so weit, dass Papst Alexander III. im 12. Jh. erklärte, dass die Frau auch dann den Sex schuldete, wenn ihr Mann an Lepra erkrankte! Ob das dann tatsächlich überall durchsetzbar gewesen wäre – lassen wir mal außen vor. Der Papst ist schließlich nicht dein Nachbar und kann nicht selber dafür sorgen.
Allerdings galt all das auch andersherum. Auch Frauen konnten ihren Mann vor Gericht zum Sex zwingen. Warum auch nicht? Das galt auch in ihrem Fall, wenn sie erkrankte, oder auch dann, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt führten. Im Zweifel ordnete dann eben ein Kirchengericht an, dass der Ehemann seine Frau einmal in der Woche im Haus ihres Vaters zum ehelichen Beischlaf besuchen musste.
Ehelicher Sex schlägt andere Gebote
Das Spannende daran: Sex war auch dann Pflicht, wenn er eigentlich verboten war! Theologisch war ein Schlüsselargument für die Ehe ja, dass der Sex geordnet verlief. Was, wenn nun also jemand geil war und der Ehepartner ihm den Sex verwehrte? Am Ende suchte er sich noch sündige Möglichkeiten: ging fremd oder suchte Prostituierte auf!
Wollte die Frau beispielsweise unbedingt Sex, obwohl sie menstruierte, dann schlug die eheliche Pflicht die Unreinheit der Monatsblutung. Verlangte die Frau eines Knechtes Sex und es bestand die Gefahr, dass sie fremdging, dann konnte er in seiner Arbeit pausieren, um sie zu befriedigen! Sogar ein Kreuzzug war keine Ausrede: die Ehefrau musste zustimmen, dass der Ehemann auf den Kreuzzug fahren konnte, da sie ja die gesamte Zeit über keinen Sex haben konnte.
Geteilte Schuld
Es ist darum nur logisch, dass die Schuld an der Sünde ebenfalls aufgeteilt wurde. Masturbation und Ehebruch waren immer auch die Schuld des anderen Ehepartners, der sich nicht ausreichend um sexuelle Befriedigung bemüht hatte. Man war ein Team im Kampf gegen die Erbsünde und den Sexualtrieb (der übrigens biologisch korrekt betrachtet beim Menschen gar kein Trieb ist).
Aber was, wenn’s nicht klappt? – Impotenz und andere Problemchen
Sex, wie eben gesagt, ist eine Schuld, und zwar keine geringe. Die Unmöglichkeit, Kinder zu zeugen oder sexuell zu genügen, war einer der wenigen legitimen Gründe für eine Scheidung. Die Ehe selbst, die begann auch erst mit dem Sex. Da erst ab 1563 eine formale Zeremonie mit einem Priester überhaupt nötig war, um eine Ehe zu begründen, reichte bis dahin die gemeinsame Entscheidung und Sex. Vorher genau hinzuschauen, ob der Penis denn auch funktioniert, ist also problemlos möglich.
Tut er das nämlich nicht… dann wird’s juristisch. Die Frage, die unter anderem im Raum stand, sobald Impotenz eintrat, war: „Wie lange muss das Paar es denn weiter versuchen?“
Voluminöse Vagina?
Auch die Frau musste fähig sein, mit ihrem Mann zu schlafen. 1206 hob Papst Innozenz III. eine Ehe auf, weil die Frau dem Glied ihres Ehemannes schlicht nicht genug Platz bot – die beiden waren angehalten, passendere Ehepartner zu finden. Allerdings gab es zwei Haken. Zum einen: Sollte die Frau durch Älterwerden oder andere Gründe irgendwann in der Lage sein, das Glied ihres Mannes aufzunehmen, war sie angehalten, zu ihm zurückzukehren. Zum anderen sollte sie auch im Falle einer zweiten Heirat zu ihrem ersten Mann zurückgehen, falls der Verkehr mit ihrem neuen Mann zu einer Weitung führte. Innozenz III. scheint hier wenig Sinn für die Realität gehabt zu haben.
Jedenfalls: Klappte es nicht mit dem Kopulieren, dann kamen eventuell erneut Gerichte ins Spiel. Denn nicht jeder wollte sich scheiden lassen – und umgekehrt, mancher wollte sich scheiden lassen, durfte aber nicht.
Vor Gericht: Steht er oder steht er nicht?
Wer glaubt, mittelalterliche Gerichte wären völliger Humbug, der irrt. Zeugen, Experten und eine glaubhafte Beweisführung wurden auch hier genutzt. Klar, es gab keine Forensik, und die Wissenschaft war bei Weitem nicht so weit fortgeschritten, aber wenn es um den Penis geht, dann braucht man die auch nicht.
Immer wieder kam es darum vor, dass Richter Experten für die männliche Lust aufboten: Prostituierte. Manchmal gleich mehrere. Diese taten dann ihr Bestes, um den Mann in Wallung zu versetzen und zu sehen, ob das Glied in Bewegung geriet. Nackte Brüste und ordentlich fummeln: auf Anweisung des Gerichts.
Das ging übrigens auch im umgekehrten Fall. In Venedig warf die Frau ihrem Ehemann Nicolò vor, dass er impotent wäre. Also bestellte er den Priester, einen Schreiber und seinen Chef ein, um das Gegenteil zu beweisen: Im Bordell. Der Priester bezeugte später, dass er den erigierten Penis angefasst hatte, um zu sehen, dass er stand. Danach hatte Nicolò vor diesen Zeugen Sex mit einer Prostituierten und beschmierte danach die Hand des Schreibers mit seinen Ergüssen. Impotent war er also nicht, was die Zeugen später auch glaubhaft darlegen konnten.
Dunkle Magie!
Klappte es mit der eigenen Frau nicht, aber wundersamerweise mit der Geliebten, dann lag das sicherlich an Hexerei. Immer wieder warfen Männer Frauen vor, dass sie sie bezaubert hätten, um ihre Manneskraft zu stehlen. Anders, als man glaubt, kam es dabei allerdings nicht reihum zu Hexenverbrennungen, die waren eher ein Ding der frühen Neuzeit. Der Glaube an Magie hingegen, der war real und weit verbreitet.
Solche Impotenz-Magie kam angeblich vor bis in den Hochadel. Philipp II. August von Frankreich warf seiner Frau Ingeborg von Dänemark vor, dass sie ihn bezaubert hätte, da er angeblich die Ehe nicht vollziehen konnte. Sie hingegen behauptete das Gegenteil – der Papst stimmte zu, die Scheidung blieb aus. Stattdessen sperrte er sie dann eben in ihrem Quartier ein und heiratete seine Geliebte, Agnes-Maria von Andechs-Meranien, mit der er mehrere Kinder hatte. Nach deren Tod gängelte Papst Innozenz III. ihn allerdings so lange, bis er die Ehe mit seiner ersten Frau Ingeborg wieder aufnahm.
Überhaupt: So häufig konnte entsprechende Magie nicht gewesen sein, denn die meisten Rezepte für entsprechende Tränke waren pures Gift.
Prostituierte, Homosexuelle und andere Abweichler
Im nächsten Artikel schreibe ich darüber, welche Rolle die Prostitution und die Prostituierten einnahmen. Im „prüden“ Mittelalter gab es nämlich verschiedene Städte, die es problemlos mit Las Vegas aufnehmen konnten.
Auch das Leben schwuler Männer und lesbischer Frauen war anders, als man dachte – und bis zum 13. Jh. weniger eingeschränkt, als man erst einmal glauben mag! Danach wurde es komplizierter.
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„Geschichtskrümel“ ist eine wöchentlich erscheinende Serie aus Kurzartikeln. Sie soll Autoren, Spielern und Spielleitern als Anregung dienen und Inspiration fürs Rollenspiel oder Geschichten bieten. Die Geschichtskrümel drehen sich um historische Ereignisse oder Themen, über die ich in meinem Alltag stolpere. Sie sind manchmal lehrreich, manchmal skurril und manchmal einfach nur lustig.
Quellen
- Berkowitz, E. (2012). Sex & Punishment. 4000 Years of Judging Desire. London: The Westbourne Press.
- Drew, K. F. (1991). The Laws of the Salian Franks. University of Pennsylvania Press: Middle Ages Series. Philadelphia: University of Pennsylvania Press.
- Goetz, H.-W. (1995). Frauen im frühen Mittelalter. Frauenbild und Frauenleben im Frankenreich. Köln: Böhlau Verlag.
- Irsigler, F., & Lassotta, A. (1989). Bettler und Gaukler, Dirnen und Henker. Außenseiter in einer mittelalterlichen Stadt (12. Auflag). München: dtv.
- Koschorreck, W. (1976). Der Sachsenspiegel in Bildern. Frankfurt am Main: Insel Verlag.
- Nagoski, E. (2015). Come As You Are. The Surprising New Science That Will Transform your Sex Life. New York: Simon & Schuster.
- Rossiaud, J., & Voltmer, E. (Übs.). (1989). Dame Venus. Prostitution im Mittelalter. München: C.H. Beck.
- Wesel, U. (2010). Geschichte des Rechts in Europa. Von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon. München: Beck.